Hinweise zu Lizenzverträgen
Hinweise zu Lizenzverträgen
1. Grundlagen
Lizenzierung ist die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot, ein geschütztes Gut zu nutzen.
Es handelt sich beim Lizenzvertrag um einen formfreien Vertrag, der vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt ist. Es ist ein gegenseitiger Vertrag. Er vereint u.a. Elemente des BGB, des HGB, des gewerblichen Rechtsschutzes - als vertragliche Gattung ist er allerdings gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
2. Arten der Lizenz
Einfache Lizenz (nicht-exklusive Lizenz)
Der Lizenznehmer erhält die Befugnis, das Recht auszuüben. Er erlangt aber keine gegenüber Jedermann wirkende alleinige Rechtsposition. Der Lizenzgeber kann das Recht selbst weiter ausüben oder an beliebig viele Dritte vergeben.
Ausschließliche Lizenz (exklusive Lizenz)
Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das alleinige Recht (er ist der "Einzige" - sachlich/örtlich). Dritte sowie der Lizenzgeber selbst sind von der Ausübung des Rechts ausgeschlossen. Der Lizenznehmer kann bei Verletzungshandlungen Dritter aus eigenem Recht gegen diese vorgehen.
Alleinige Lizenz
Die alleinige Lizenz ist eine Sonderform der ausschließlichen Lizenz. Der Lizenzgeber behält dabei sein eigenes Nutzungsrecht, kann aber keine Lizenzen an Dritte vergeben.
Unterlizenz (Sublizenz)
Der Lizenznehmer gibt die Rechte aus seinem Lizenzvertrag an Dritte weiter. Diese von der Hauptlizenz abgeleite Lizenz ist daher von deren Bestand/Umfang abhängig. Die Zustimmung des Hauptlizenzgebers ist erforderlich bei einfachen Lizenzen, regelmäßig aber nicht bei ausschließlichen Lizenzen.
3. Vertragsgegenstand
Zwei Fragen stehen beim Lizenzvertrag an oberster Stelle: Welches Recht wird eingeräumt und in welcher Weise (d.h. wie / wann / wofür) darf es genutzt werden.
Es gilt Aussagen zum sachliches Vertragsgebiet (welche Rechte sollen überlassen werden, für welche Produkte / Nutzungen sollen sie überlassen werden) und zum örtlichen Vertragsgebiet (dies ist geographisch maximal der territoriale Geltungsbereich des überlassenen Rechts) zu machen.
Betreffend die Einräumung der Rechte beginnt ein Lizenzvertrag regelmäßig mit Aussagen zum Rechtsstand:
1) Der Lizenzgeber ist Inhaber der deutschen Marke Registernummer [...] mit Priorität vom 8. Januar 1998, eingetragen am 2. Mai 1998 für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09: Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, soweit in Klasse 09 enthalten; photographische und optische Apparate und Instrumente; Datenträger aller Art mit und ohne Daten; Computer und Computersoftware; multimediale Computerprogramme; Videospiele; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild; Ton- und/oder Bildspeicherapparate, -geräte; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Videocassetten, -platten; Schallplatten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs; Online-Computersysteme, bestehend aus Software und Interfaces zum interaktiven Abruf und Austausch von Daten; magnetische und faseroptische Datenträger; Teile der vorgenannten Waren; Videos und Videofilme; belichtete Filme; Unterhaltungsapparate zum Anschluss an Fernsehgeräte.
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Informationsmittel (ausgenommen Apparate); Kalender; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Werbeunterlagen; Spielkarten; Schreibwaren.
2) Der Lizenzgeber ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke [...].
3) Der Lizenzgeber ist Inhaber der IR-Marke [...].
Wenn keine gewerblichen Rechte eingetragen sind, kann auch das Namensrecht oder eine Geschäftsbezeichnung lizenziert werden - die Rechtsstandklausel kann dann lauten:
Der Lizenzgeber ist Träger des Namensrechts (§ 12 BGB) am Namen [...] und der Geschäftsbezeichnung [...] (§ 5 MarkenG).
Über eine separate Klausel werden die gegenständlichen Rechte eingeräumt. Es können zudem Aussagen zur Unterlizenzierung getroffen werden.
1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit das [ausschließliche] Recht ein, die Rechte unter diesem Vertrag im Vertragsgebiet für die Vertragsprodukte zu benutzen. Der Lizenznehmer ist insbesondere berechtigt: (i) die Lizenzmarken auf den Vertragsprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen; (ii) unter den Lizenzmarken Vertragsprodukte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen; (iii) die Lizenzmarken in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
2) Ausschließlichkeit im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass der Lizenzgeber das Recht zur Verwendung der Lizenzmarken im Vertragsgebiet für die Vertragsprodukte allein dem Lizenznehmer einräumt und er selbst die Lizenzmarken im Vertragsgebiet für die Vertragsprodukte [nicht verwenden] wird.
3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.
VARIANTE
3.1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.
3.2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, als Unterlizenzgeber dem Unterlizenznehmer die Rechte zur Benutzung der Lizenzmarken nur zu solchen Bedingungen einzuräumen, die den Bedingungen dieses Lizenzvertrages entsprechen. Der Unterlizenznehmer hat sich seinerseits zu verpflichten, durch die Bedingungen dieses Vertrages entsprechend gebunden zu sein.
3.3) Im Falle der Erteilung einer Unterlizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich nach Vertragsschluss eine Kopie des Unterlizenzvertrages zu überlassen.
3.4) Der Lizenznehmer als Unterlizenzgeber ist nicht berechtigt, bei Verstößen des Unterlizenznehmers gegen Bestimmungen des Unterlizenzvertrages die Rechte aus den Lizenzmarken geltend zu machen, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt. Das Recht des Lizenznehmers als Unterlizenzgeber, gegen den Unterlizenznehmer wegen der schuldrechtlichen Verletzung des Unterlizenzvertrages vorzugehen, bleibt unberührt.
4. Weitere Pflichten des Lizenzgebers
Neben der vorangehend bezeichneten Übertragung der Rechte, hat der Lizenzgeber auch die Pflicht, dem Lizenznehmer die Ausübung des Lizenzrechts umfassend zu ermöglichen. Regelmäßig gibt er deshalb eine Bestandsgarantie ab:
1) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der Rechtsstand der Lizenzmarken den Angaben in § [...] entspricht. Der Lizenzgeber gewährleistet darüber hinaus, dass die Lizenzmarken von ihm rechtserhaltend benutzt wurden.
2) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Lizenzmarken frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass die Lizenzmarken nicht verpfändet, an ihnen ein Nießbrauch oder sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, oder sie Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung sind.
VARIANTE
1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Rechtsbeständigkeit der Lizenzmarken, einschließlich eines möglichen Verfalls der Lizenzmarken wegen Nichtbenutzung.
2) Der Lizenzgeber leistet keine Gewähr dafür, dass die Lizenzmarken frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass die Lizenzmarken nicht verpfändet, an ihnen ein Nießbrauch oder sonstiges dingliches Recht eingeräumt sind, oder sie Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung sind.
VARIANTE
1) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er Dritten keine Rechte zur Benutzung der Lizenzmarken für die Lizenzprodukte im Vertragsgebiet eingeräumt hat.
2) Dem Lizenzgeber sind keine älteren Rechte Dritter bekannt, die der Eintragung und Benutzung der Lizenzmarken entgegenstehen könnten. Eine Gewährleistung für das Nichtbestehen solcher Rechte ist aber ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Lizenzgeber ist verpflichtet, alles zu tun, was der Lizenznehmer zur Ausübung seines Nutzungsrechts benötigt, dazu gehört je nach Fallgestaltung unter anderem:
- Pflicht die erforderlichen Unterlagen und das Know-how zur Verfügung zu stellen;
- Pflicht zur Unterstützung des Lizenznehmers bei Planung, Errichtung und Betrieb;
- Pflicht zur Sicherung des Benutzungsrechts;
- Pflicht zur Geheimhaltung von Kenntnissen aus dem Inhalt der Patentanmeldung und der Anlagen gegenüber Dritten;
- Pflicht gegen Verletzungshandlungen Dritter vorzugehen.
5. Pflichten des Lizenznehmers
Die Hauptpflicht des Lizenznehmers besteht in der Zahlung der Lizenzgebühr. Inhalt und Umfang der Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung des Schutzrechts sind stets im Detail zu regeln. Parteien sind hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Gebühr grundsätzlich frei. Die Höhe richtet sich u.a. nach Art und Positionierung des zu lizenzierenden Produktes, sowie dessen Vertriebsweg.
Die Lizenzgebühr wird regelmäßig als Geldleistung erbracht, sie kann beispielsweise als
- Pauschalgebühr oder Grundgebühr
- Stückgebühr
- Umsatzgebühr
berechnet werden.
Manchmal werden Mindestlizenzgebühren vereinbart. Damit will der Lizenzgeber sicherstellen, dass vom Lizenznehmer wenigstens der allgemein zu erwartende Verkaufserfolgt erzielt wird. Die Mindestlizenz- oder auch Garantielizenzgebühr ist regelmäßig mit den Lizenzgebühren aus Verkäufen verrechenbar. Die Garantielizenzgebühr kann aber auch als Art Eintrittsgeld separat berechnet und vorab fällig sein.
Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber mit Abschluss des Vertrages eine einmalige feste Lizenzgebühr ("Grundgebühr") von € [...]. Die Grundgebühr wird nicht auf laufende Lizenzgebühren angerechnet. Eine Rückzahlung der Grundgebühr bei vorzeitiger Beendigung dieses Markenlizenzvertrages ist ausgeschlossen.
VARIANTE
Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in Höhe von [...]% der Nettoverkaufserlöse der Lizenzprodukte.
VARIANTE
1) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr gemäß folgender Staffel:
(i) [...]% der Nettoverkaufserlöse der Lizenzprodukte für Nettoerlöse bis zu € [...] innerhalb eines wie in diesem Vertrag definierten Abrechnungszeitraums;
(ii) [...]% der Nettoverkaufserlöse der Lizenzprodukte für Nettoerlöse bis zu € [...] innerhalb eines wie in diesem Vertrag definierten Abrechnungszeitraums;
(iii) [...]% der Nettoverkaufserlöse der Lizenzprodukte für Nettoerlöse bis zu € [...] innerhalb eines wie in diesem Vertrag definierten Abrechnungszeitraums.
2) Unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung laufender Lizenzgebühren verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Mindestlizenzgebühr von € [...] für jeden wie in diesem Vertrag definierten Abrechnungszeitraum. Der Betrag der Mindestlizenzgebühr wird auf die laufenden Lizenzgebühren angerechnet. Sofern die laufenden Lizenzgebühren für einen Abrechnungszeitraum geringer sind als die Mindestlizenzgebühren, erfolgt keine Anrechnung in nachfolgenden Abrechnungszeiträumen.
Um die Gebühren zu bestimmen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine genaue Abrechnung vorzulegen.
1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über die mit den Vertragsprodukten erzielten Umsätze in seiner Hauptniederlassung gesonderte Bücher zu führen. Die Bücher müssen die hergestellten und verkauften Vertragsprodukte nach Stückzahlen, Vertragsländern, Abnehmern, Lieferpreisen und Rechnungs- und Lieferdaten nachweisen und im übrigen den buchhalterischen Regeln genügen. Sämtliche Rechnungen über die Vertragsprodukte, die der Lizenznehmer seinen Kunden stellt, sind in Kopie gesondert aufzubewahren.
2) Der Lizenzgeber hat das Recht, einmal im Kalenderjahr die Bücher zu den nachstehend für die Prüfung der Einzelabrechnungen geltenden Bedingungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Darüber hinaus hat der Lizenzgeber das Recht, die bezeichneten Unterlagen nach vorheriger Ankündigung bei dem Lizenznehmer während der üblichen Geschäftszeiten einzusehen und auf eigene Kosten Kopien anzufertigen.
3) Unbeschadet steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen hat der Lizenznehmer die nach diesen Vorschriften zu führenden Bücher mindestens zehn Jahre über das Ende des Lizenzvertrages hinaus aufzubewahren.
Eine ebenfalls wesentliche Rolle kommt den Zahlungsbestimmungen im Vertrag zu:
1) Die Abrechnung der Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer erfolgt jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (nachfolgend jeweils "Abrechnungsstichtag") auf der Grundlage der Nettoverkaufserlöse mit den Vertragsprodukten im jeweils vorausgegangenen Kalendervierteljahr (nachfolgend jeweils ‚.Abrechnungszeitraum"). Der Lizenznehmer wird dazu jeweils spätestens am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar (nachfolgend jeweils "Abrechnungstag") bzw. am jeweils darauf folgenden Werktag, wenn es sich beim Abrechnungstag um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, für den jeweils vorangegangenen Abrechnungszeitraum geordnete und vollständige Aufstellungen übermitteln, aus denen sich
(i) die Art der verkauften Vertragsprodukte nach der Bezeichnung in der jeweils gültigen Preisliste des Lizenznehmers;
(ii) die Menge der verkauften Vertragsprodukte nach Stückzahlen und
(iii) die mit den verkauften Vertragsprodukten erzielten Nettoumsätze einschließlich der gesonderten Aufstellung von Retouren und Minderungen
ergeben, jeweils geordnet nach den Vertragsländern und zusammengefasst für das Vertragsgebiet. Der Lizenznehmer hat auch dann eine Aufstellung zu übermittel, wenn im jeweiligen Abrechnungszeitraum keine Umsätze erzielt wurden.
2) Der Lizenzgeber hat das Recht, die übermittelten Aufstellungen auf eigene Kosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen zu lassen, um die Richtigkeit der Abrechnungen zu kontrollieren. Falls die Überprüfung der Aufstellungen eine Abweichung zum Nachteil des Lizenzgebers in Höhe von mehr als 1% der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geschuldeten Lizenzgebühr beträgt, hat der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung zu zahlen.
3) Die Lizenzgebühren sind mit Übermittlung der Aufstellungen fällig und der die Lizenzgebührenvorauszahlung übersteigende Betrag auf das jeweils vom Lizenzgeber angegebene Konto zu überweisen. Falls die nach der Abrechnung zu zahlende Lizenzgebühr niedriger ist als die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geleistete Lizenzgebührenvorauszahlung, ist keine Zahlung zu leisten. Die Lizenzgebührenvorauszahlung für den nächstfolgenden Abrechnungszeitraum ermäßigt sich in diesem Fall um den Betrag, um den die Lizenzgebührenvorauszahlung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum die nach der Abrechnung fällige Lizenzgebühr überstiegen hat. Die Regelung über die Zahlung von Mindestlizenzgebühren bleibt unberührt.
Zu beachten ist ferner, dass ein Anspruch auf die Lizenzgebühr nach der Regelzeit, d.h. nach drei Jahren verjährt.
Neben der beschriebenen Hauptleistungspflicht zur Entgeltzahlung, legt der Lizenzvertrag dem Lizenznehmer weitere Pflichten auf, so beispielsweise:
- Pflicht zur Ausübung der Lizenz;
- Pflicht zur Anzeige der Verletzung der Schutzrechte durch Dritte;
- Geheimhaltungspflicht;
- Pflicht zur Anbringung eines Lizenzvermerks;
- Pflicht zur Sicherung bestimmter Qualitätserfordernisse;
- Nachvertragliche Pflicht zur Übergabe von Unterlagen.
1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzmarken nur in der eingetragenen Form zu benutzen. Insbesondere hat der Lizenznehmer die Lizenzmarken in der farblichen Gestaltung zu benutzen, wie sie registriert sind. Falls im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung der Lizenzmarken aus technischen Gründen nicht möglich ist, hat die Darstellung der Lizenzmarken in schwarz/weiß zu erfolgen.
2) Für die Zwecke dieses Vertrages gilt die Benutzung der Lizenzmarken in einer Form, die von der Eintragung abweicht, auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieses Markenlizenzvertrages, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Lizenzmarken nicht verändern.
3) Der Lizenznehmer ist, soweit technisch möglich, verpflichtet, bei der schriftlichen Benutzung der Lizenzmarken, insbesondere auf den Lizenzprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung sowie in der Werbung, einen Lizenzvermerk anzubringen. Soweit nicht im Einzelfall durch besondere Umstände Abweichungen gerechtfertigt sind, hat der Lizenzvermerk durch Verwendung des Symbols und einer Fußnote zu erfolgen, in der erläutert wird, dass die Lizenzmarken eingetragene Marken des Lizenzgebers sind.
4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber vor Schaltung von Werbeanzeigen oder Werbespots unter Verwendung der Lizenzmarken in Printmedien, Plakatwerbung, Rundfunk, Fernsehen, Kino oder im Internet Muster, Andrucke oder andere Entwürfe zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für die Verwendung der Lizenzmarken auf Produktverpackungen. Sofern der Lizenzgeber nicht innerhalb von einer (1) Woche ausdrücklich widerspricht, gilt die jeweilige Werbemaßnahme als genehmigt.
5) Der Lizenznehmer bedarf keiner Genehmigung des Lizenzgebers zur Verwendung der Lizenzmarken in Katalogen, Preislisten, Broschüren und anderen schriftlichen Unterlagen, die nicht gegenüber den Endverbrauchern verwendet werden.
6) Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm unter Benutzung der Lizenzmarken hergestellten Vertragsprodukte von einheitlicher und gleichbleibender Qualität sind, der für das jeweilige Produkt oberen bzw. obersten Qualitäts- bzw. Preisklasse angehören und über Vertriebswege vertrieben werden, die das Erscheinungsbild der Lizenzmarken im Markt nicht beeinträchtigen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätskontrolle vom Lizenznehmer Muster der unter Benutzung der Lizenzmarken hergestellten Vertragsprodukte zu verlangen. Falls der Lizenzgeber die Qualität der Vertragsprodukte beanstandet, hat er dem Lizenznehmer die Beanstandungen schriftlich zu übermitteln und dem Lizenznehmer die Gelegenheit zu geben, die Qualitätsmängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätskontrolle die Herstellungsbetriebe des Lizenznehmers selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, damit der Lizenzgeber die Vertragsprodukte und die bei ihrer Herstellung verwendeten Verfahren, Methoden, Maschinen, Geräte und Zutaten inspizieren kann. Soweit der Lizenznehmer nach diesem Vertrag berechtigt ist, die Vertragsprodukte durch Dritte herstellen zu lassen, wird der Lizenznehmer eine entsprechende Möglichkeit zur Inspektion in den Herstellungsbetrieben des Dritten durch den Lizenzgeber durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen.
6. Vertragsdauer und Beendigung
Die Vertragslaufzeit kann in der Regel den individuellen Bedürfnissen der Parteien angepasst werden. Allerdings hat es sich bewährt, die erste Laufzeit auf zwei bis drei Jahre zu begrenzen um einerseits dem Lizenznehmer eine gewisse Anlaufzeit zu gewähren, gleichzeitig aber den Lizenzgeber nicht unzumutbar lange an ggf. einem wirtschaftlich schwachen Lizenzpartner zu binden. Es sind folge Varianten denkbar:
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, er ist jederzeit mit einer Frist von [...] Monaten kündbar.
VARIANTE
Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs (6) Monaten wirksam auf das Kalenderjahr gekündigt werden.
VARIANTE
Der Vertrag kann im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem (1) Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von zwei (2) Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei (3) Monaten und ab dem fünften (5) Vertragsjahr mit einer Frist von fünf (5) Monaten, jeweils wirksam zum Ende eines Kalendermonats, gekündigt werden.
VARIANTE
Der Vertrag wird für eine Laufzeit von zunächst drei (3) Jahren geschlossen ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit bzw. jede spätere Verlängerungslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahres, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit oder jeder Verlängerungslaufzeit der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Kommt es zur Beendigung des Lizenzvertrages durch
- Zeitablauf;
- ordentliche Kündigung;
- außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (auch bei fester Laufzeit)
sind regelmäßig noch Lizenzprodukte im Markt. Der Lizenznehmer wird dafür Investitionen getätigt haben, der Lizenzgeber möchte allerdings vermeiden, dass seine Marke unbeschränkt und unbegrenzt weiter mit Produkten des Lizenzgebers verbunden ist. Deshalb sind die nachfolgenden Regelungsvarianten ganz besonders wichtig.
Mit der Beendigung dieses Markenlizenzvertrages endet das Recht des Lizenznehmers, die Lizenzmarken zu benutzen.
VARIANTE
Der Lizenznehmer hat das Recht, den bei ihm noch vorhandenen Lagerbestand an Vertragsprodukten und die noch in Produktion befindlichen Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem (1) Jahr ab Vertragsbeendigung zu vertreiben. Für die nach Beendigung des Vertrages von dem Lizenznehmer noch vertriebenen Vertragsprodukte, hat der Lizenznehmer die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen. Kündigt der Lizenzgeber den Vertrag aus wichtigem Grund, hat der Lizenznehmer kein Recht zum weiteren Vertrieb von Vertragsprodukten. Der Lizenzgeber ist zu einem Kauf eines eventuell noch vorhandenen Lagerbestandes nicht verpflichtet.
VARIANTE
Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, den bei ihm nach Vertragsende noch vorhandenen Lagerbestand an Vertragsprodukten zu vertreiben. Der Lizenzgeber verpflichtet sich zum Ankauf eines eventuell noch vorhandenen Lagerbestandes an Vertragsprodukten, soweit diese keine Beschädigungen oder sonstige Fehler aufweisen. Der Kaufpreis beträgt [80]% des üblichen Verkaufspreises des Lizenznehmers an seine unmittelbaren Abnehmer, entspricht jedoch mindestens der Höhe der Herstellungskosten.
VARIANTE
Der Lizenzgeber hat das Recht einen nach Vertragsbeendigung bei dem Lizenznehmer eventuell noch vorhandenen Lagerbestand an Vertragsprodukten zu kaufen. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, seine Kaufabsicht bis spätestens drei (3) Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gegenüber dem Lizenznehmer anzuzeigen und innerhalb eines (1) Monats nach Vertragsbeendigung die Vertragsprodukte zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt [60]% des üblichen Verkaufspreises des Lizenznehmers an seine unmittelbaren Abnehmer, entspricht jedoch mindestens der Höhe der Herstellungskosten. Der Lizenznehmer hat, sobald sich der Lizenzgeber zu einem Ankauf eines eventuell noch vorhandenen Bestandes an Vertragsprodukten entschließt, jeglichen Vertrieb des bei ihm noch vorhandenen Bestandes an Vertragsprodukten einzustellen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
RA Dr. Volker Schmits LL.M., Beiratsmitglied LIMA Deutschland, schmits @ kalaw.de
Links zu relevanten Gesetzen
- Bürgerliches Gesetzbuch
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html - Markengesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html - Geschmacksmustergesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geschmmg_2004/index.html - Kunsturhebergesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kunsturhg/index.html - Urheberrechtsgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html - UWG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/index.html